Hessische Polizeibeamte sind nicht ohne weiteres befugt, Straßenpassanten auf den Besitz von Feuerwerkskörpern zu untersuchen, da die Auffindung solcher Gegenstände kein geeignetes Mittel zur Ergreifung des Täters oder zur Feststellung seiner Täterschaft ist, auch das gebrauchte Mittel außer Verhältnis zur Erreichung...